25 % der Anschaffungskosten können noch dieses Jahr steuerlich geltend gemacht werden
Nutzen Sie die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung gemäß dem „zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, können mit einen degressiven Abschreibungssatz des 2,5 – fachen der linearen AfA, jedoch max. 25 % ( Obergrenze) abgeschrieben werden. Dies ist im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung so vorgesehen.
Was hat die Wiedereinführung der degressiven AfA für Vorteile?
- Die Anschaffung einer Maschine in diesen beiden Geschäftsjahren kann für Ihr Unternehmen zusätzliche Steuervorteile bringen.
- Steuerliche Entlastung der Unternehmen, da die degressive Abschreibung Unternehmen zu mehr Liquidität durch höhere Betriebsausgaben verhilft
- Beschleunigter „Return on Invest(ROI)“. Dadurch fließen Investitionen schneller wieder zurück ins Unternehmen
- Anschaffungs- oder Herstellungszeitraum 1.1.2020 –31.12.2021
Ein konkretes Beispiel
- Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt (linearer AfA-Satz = 10%), wird Anfang 2020 für 100.000 EUR angeschafft
- Die Maschine wird degressiv abgeschrieben. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-Fache der linearen AfA, also 25% der Anschaffungskosten von 100.000 EUR = 25.000 EUR, sodass der Restbuchwert der Maschine zum 31.12.2020 75.000 EUR ausmacht
- Im Zweitjahr 2021 beträgt die degressive AfA dann nur noch 25% des Restbuchwerts von 75.000 EUR = 18.750 EUR. In den Folgejahren wird immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs ausgegangen